§ 16 BörsG. Börsenordnung
Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[3. Januar 2018] | [14. November 2013] |
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§ 16. Börsenordnung | § 16. Börsenordnung |
(1) [1] Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. [2] Sie muss Bestimmungen enthalten über | (1) [1] Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. [2] Sie muss Bestimmungen enthalten über |
1. den Geschäftszweig der Börse; | 1. den Geschäftszweig der Börse; |
2. die Organisation der Börse; | 2. die Organisation der Börse; |
3. die Handelsarten; | 3. die Handelsarten; |
4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze; | 4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze; |
5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer. | 5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer. |
(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über | (2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über |
1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise, | 1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise, |
2. die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 und | 2. die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 und |
3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen sowie die Kenntlichmachung der Personen, die diese Aufträge initiiert haben. | 3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer und die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen. |
(3) [1] Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. [2] Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. | (3) [1] Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. [2] Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. |
[14. November 2013–3. Januar 2018]
1§ 16. Börsenordnung.
(1) [1] Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. [2] Sie muss Bestimmungen enthalten über
- 1. den Geschäftszweig der Börse;
- 2. die Organisation der Börse;
- 3. die Handelsarten;
- 4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
- 5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer.
(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
- 21. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise,
- 32. die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 und
- 43. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer und die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen.
(3) [1] Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. [2] Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
- 2. 14. November 2013: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
- 3. 14. November 2013: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
- 4. 14. November 2013: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.