§ 102 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 102 § 102
(1) Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung der[…] Kosten verurtheilt werden, [die] sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben. (1) Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben.
(2) [1] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung [ergehen]. [2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören. (2) [1] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. (3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 102.
2(1) Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben.
(2) [1] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.