§ 102 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 102. 
        
(1) Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten.
        
            (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
            
    
- 1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist;
 - 2. im Urkunden- oder Wechselprozesse;
 - 3. bei Widerklagen;
 - 4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden;
 - 5. bei Klagen aus Ansprüchen, welche in das Grund- oder Hypothekenbuch einer deutschen Behörde eingetragen sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.