§ 102 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928] | [1. Januar 1900] |
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§ 102 | § 102 |
(1) Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben. | (1) Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben. |
(2) [1] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören. | (2) [1] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. | (3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 102.
(1) Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben.
(2) [1] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.