§ 103 ZPO. Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. April 1991] | 
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| § 103. Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag | § 103 | 
| (1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. | (1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. | 
| (2) [1] Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] anzubringen. [2] Die Kostenberechnung, [ihre] zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift […] und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. | (2) [1] Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] anzubringen. [2] Die Kostenberechnung, [ihre] zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift […] und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. | 
    [1. April 1991–1. Januar 2002]
    1§ 103. 
        
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 2, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.