§ 103 ZPO. Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991] | [1. Oktober 1950] |
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§ 103 | § 103 |
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. | (1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. |
(2) [1] Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] anzubringen. [2] Die Kostenberechnung, [ihre] zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift […] und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. | (2) [1] Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei de[r] Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] anzubringen. [2] Die Kostenberechnung, [ihre] zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift […] und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. |
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 103.
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
2(2) [1] Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei de[r] Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] anzubringen. [2] Die Kostenberechnung, [ihre] zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift […] und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 2, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.