§ 103 ZPO. Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1928] | [1. April 1910] | 
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| § 103 | § 103 | 
| (1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. | (1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. | 
| (2) [1] Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei de[r] Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz anzubringen. [2] Die Kostenberechnung, die zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift derselben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. | (2) [1] Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz anzubringen. [2] Die Kostenberechnung, die zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift derselben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. | 
    [1. April 1910–1. Januar 1928]
    1§ 103. 
        
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
        
            (2) [1] Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz anzubringen. [2] Die Kostenberechnung, die zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift derselben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 2, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.