§ 1041 ZPO. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1934] | [1. Oktober 1930] | 
|---|---|
| § 1041 | § 1041 | 
| (1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden: | (1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden: | 
| 1. wenn dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht; | 1. wenn dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht; | 
| 2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde; | 2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde; | 
| 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; | 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; | 
| 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war; | 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war; | 
| 5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist; | 5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist; | 
| 6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1 [bis] 6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet. | 6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet. | 
| (2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus dem unter Nr. 5 erwähnten Grunde nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben. | (2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus dem unter Nr. 5 erwähnten Grunde nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben. | 
    [1. Oktober 1930–1. Januar 1934]
    1§ 1041. 
        
            (1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden:
            
        
    
- 21. wenn dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht;
 - 32. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde;
 - 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
 - 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war;
 - 5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist;
 - 46. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 2 S. 1, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.
 - 3. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 2 S. 1, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.
 - 4. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 5. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 2 S. 2, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.