§ 1041 ZPO. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1930] | [1. Januar 1900] |
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§ 1041 | § 1041 |
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden: | (1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden: |
1. wenn dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht; | 1. wenn das Verfahren unzulässig war; |
2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde; | 2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlung verurtheilt, deren Vornahme verboten ist; |
3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; | 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war; | 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war; |
5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist; | 5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist; |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet. | 6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet. |
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus dem unter Nr. 5 erwähnten Grunde nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben. | (2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1930]
1§ 1041.
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden:
- 1. wenn das Verfahren unzulässig war;
- 2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlung verurtheilt, deren Vornahme verboten ist;
- 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
- 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war;
- 5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist;
- 26. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet.
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.