§ 114 ZPO. Voraussetzungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2014]
1§ 114. 2Voraussetzungen.
3(1) [1] Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. [2] Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
4(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Anmerkungen:
1. 26. April 1988: Entscheidung vom 26. April 1988.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
4. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.