§ 143 ZPO. Anordnung der Aktenübermittlung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [27. August 2005] | [1. April 2005] | 
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| § 143. Anordnung der Aktenübermittlung | § 143. Anordnung der Aktenvorlegung | 
| Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit diese[…] aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen. | Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit diese[…] aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen. | 
    [1. April 2005–27. August 2005]
    1§ 143. Anordnung der Aktenvorlegung. Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit diese[…] aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 10, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.