§ 143 ZPO. Anordnung der Aktenübermittlung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 2005] | [1. Januar 2002] | 
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| § 143. Anordnung der Aktenvorlegung | § 143. Anordnung der Aktenvorlegung | 
| Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit diese[…] aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen. | Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit diese[…] aus Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen. | 
    [1. Januar 2002–1. April 2005]
    1§ 143. 2Anordnung der Aktenvorlegung. Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit diese[…] aus Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.