§ 166 ZPO. Zustellung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] | 
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| § 166 | § 166 | 
| (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. | (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. | 
| (2) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt [in] Anwaltsprozesse[n für] Zustellungen, durch [die] eine Nothfrist gewahrt werden soll. | (2) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll. | 
    [1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 40 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.