§ 166 ZPO. Zustellung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928] | [1. Januar 1900] |
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§ 166 | § 166 |
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. | (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. |
(2) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll. | (2) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 166.
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
(2) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 40 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.