§ 166 ZPO. Zustellung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1928] | [1. Januar 1900] | 
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| § 166 | § 166 | 
| (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. | (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. | 
| (2) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll. | (2) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1928]
    1§ 166. 
        
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
        
            (2) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 40 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.