§ 168 ZPO. Aufgaben der Geschäftsstelle
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024] | [1. Januar 2022] |
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§ 168. Aufgaben der Geschäftsstelle | § 168. Aufgaben der Geschäftsstelle |
(1) [1] Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. [2] Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. [3] Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. | (1) [1] Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. [2] Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. [3] Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. |
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht. | (2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht. |
[1. Januar 2022–19. Juli 2024]
1§ 168. Aufgaben der Geschäftsstelle.
(1) 2[1] Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. [2] Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. [3] Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
- 2. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.