§ 168 ZPO. Aufgaben der Geschäftsstelle
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1928] |
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§ 168 | § 168 |
Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zulässig ist, hat diese[…] einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist. | Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zulässig ist, hat dieser einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist. |
[1. Januar 1928–1. Januar 1934]
1§ 168. Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zulässig ist, hat dieser einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.