§ 186 ZPO. Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022] | [1. April 2005] |
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§ 186. Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung | § 186. Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung |
(1) [1] Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (1) [1] Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. |
(2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. [2] Die Benachrichtigung muss erkennen lassen | (2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. [2] Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden. [3] Die Benachrichtigung muss erkennen lassen |
1. die Person, für die zugestellt wird, | 1. die Person, für die zugestellt wird, |
2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, | 2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, |
3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie | 3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie |
4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. [3] Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. [4] Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. | 4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. [4] Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. [5] Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. |
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde. | (3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde. |
[1. April 2005–1. Januar 2022]
1§ 186. Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung.
(1) [1] Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) 2[1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. 3[2] Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden. 4[3] Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1. die Person, für die zugestellt wird,
- 2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
- 3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
- 4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
- 2. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 3. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 4. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 5. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 6. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.