§ 186 ZPO. Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 2005] | [1. Mai 2002] | 
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| § 186. Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung | § 186. Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung | 
| (1) [1] Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (1) [1] Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | 
| (2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. [2] Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden. [3] Die Benachrichtigung muss erkennen lassen | (2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel. [2] Die Benachrichtigung muss erkennen lassen | 
| 1. die Person, für die zugestellt wird, | 1. die Person, für die zugestellt wird, | 
| 2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, | 2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, | 
| 3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie | 3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie | 
| 4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. [4] Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. [5] Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. | 4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. [3] Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. [4] Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. | 
| (3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde. | (3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde. | 
    [1. Mai 2002–1. April 2005]
    1§ 186. Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung. 
        
            (1) [1] Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
        
        
            (2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel. [2] Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
                
        - 1. die Person, für die zugestellt wird,
 - 2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
 - 3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
 - 4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
 
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.