§ 186 ZPO. Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 186. Zustellung bei verweigerter Annahme | § 186 | 
| Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückzulassen. | Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückzulassen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 186. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückzulassen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.