§ 190 ZPO. Einheitliche Zustellungsformulare
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 190. Zustellungsurkunde | § 190 |
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen. | (1) Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen. |
(2) Die[… Urkunde] ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit [ihr] zu verbindenden Bogen zu setzen. | (2) Die[… Urkunde] ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit [ihr] zu verbindenden Bogen zu setzen. |
(3) [1] Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit [ihm] zu verbindenden Bogen zu setzen. [2] Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt. | (3) [1] Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit [ihm] zu verbindenden Bogen zu setzen. [2] Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt. |
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln. | (4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 190.
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen.
2(2) Die[… Urkunde] ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit [ihr] zu verbindenden Bogen zu setzen.
3(3) 4[1] Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit [ihm] zu verbindenden Bogen zu setzen. [2] Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.21, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. Januar 1900: Nr. 50 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.