§ 190 ZPO. Einheitliche Zustellungsformulare
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 190 | § 190 |
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen. | (1) Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen. |
(2) Die[… Urkunde] ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit [ihr] zu verbindenden Bogen zu setzen. | (2) Dieselbe ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit derselben zu verbindenden Bogen zu setzen. |
(3) [1] Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit [ihm] zu verbindenden Bogen zu setzen. [2] Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt. | (3) Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit demselben zu verbindenden Bogen zu setzen. |
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln. | (4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 190.
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen.
(2) Dieselbe ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit derselben zu verbindenden Bogen zu setzen.
(3) Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit demselben zu verbindenden Bogen zu setzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 50 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.