§ 225 ZPO. Verfahren bei Friständerung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 225. 2Verfahren bei Friständerung. 
        
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne […] mündliche Verhandlung entschieden werden.
        (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach [Anhörung] des Gegners bewilligt werden.
        (3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.