§ 225 ZPO. Verfahren bei Friständerung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 225. Verfahren bei Friständerung | § 225 | 
| (1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne […] mündliche Verhandlung entschieden werden. | (1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne […] mündliche Verhandlung entschieden werden. | 
| (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach [Anhörung] des Gegners bewilligt werden. | (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach [Anhörung] des Gegners bewilligt werden. | 
| (3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt. | (3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 225. 
        
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne […] mündliche Verhandlung entschieden werden.
        (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach [Anhörung] des Gegners bewilligt werden.
        (3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.