§ 227 ZPO. Terminsänderung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Juli 1977–1. Januar 1997]
    1§ 227. 
        
            (1) [1] Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. [2] Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
                
        - 1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, daß die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
 - 2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
 - 3. das Einvernehmen der Parteien allein.
 
            (2) [1] Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. [2] Die Entscheidung ist kurz zu begründen. [3] Sie ist unanfechtbar.
        
        (3) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 19, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.