§ 227 ZPO. Terminsänderung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Juni 1924–1. Juli 1977]
    1§ 227. 
        
            (1) [1] Das Gericht kann aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben. [2] Beschlüsse hierüber können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
        
        
            (2) [1] Der Beschluß über die Aufhebung eines Termins ist, falls er ohne mündliche Verhandlung ergeht, mit Gründen zu versehen. [2] Auch die Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Termins ist unanfechtbar.
        
        (3) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten auch für die Verlegung eines Termins und für die Vertagung einer Verhandlung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 14 Abs. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.