§ 243 ZPO. Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 243. 2Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung. Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 18 Nr. 3, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.