§ 278 ZPO. Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
    1§ 278. 
        
(1) Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage, Repliken [usw.]) können bis zum Schlusse der[…] mündlichen Verhandlung, auf [die] das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
        (2) Das Gericht hat, wenn durch das nachträgliche Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden Partei, [die] nach freier richterlicher Überzeugung im Stande war, das Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeßkosten ganz oder theilweise aufzuerlegen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.