§ 278 ZPO. Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 278 § 278
(1) Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage, Repliken [usw.]) können bis zum Schlusse der[…] mündlichen Verhandlung, auf [die] das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden. (1) Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage, Repliken [usw.]) können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
(2) Das Gericht hat, wenn durch das nachträgliche Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden Partei, [die] nach freier richterlicher Überzeugung im Stande war, das Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeßkosten ganz oder theilweise aufzuerlegen. (2) Das Gericht hat, wenn durch das nachträgliche Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden Partei, welche nach freier richterlicher Überzeugung im Stande war, das Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeßkosten ganz oder theilweise aufzuerlegen.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 278.
2(1) Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage, Repliken [usw.]) können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
3(2) Das Gericht hat, wenn durch das nachträgliche Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden Partei, welche nach freier richterlicher Überzeugung im Stande war, das Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeßkosten ganz oder theilweise aufzuerlegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 27, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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