§ 294 ZPO. Glaubhaftmachung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 294. Glaubhaftmachung § 294
(1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden. (1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden.
(2) Eine Beweisaufnahme, [die] nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft. (2) Eine Beweisaufnahme, [die] nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 294.
2(1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden.
3(2) Eine Beweisaufnahme, [die] nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 40, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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