§ 294 ZPO. Glaubhaftmachung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] | 
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| § 294 | § 294 | 
| (1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden. | (1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden. | 
| (2) Eine Beweisaufnahme, [die] nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft. | (2) Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft. | 
    [1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
    1§ 294. 
        
            2(1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden.
        
        (2) Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 40, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.