§ 294 ZPO. Glaubhaftmachung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 294 § 294
(1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden. (1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden.
(2) Eine Beweisaufnahme, [die] nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft. (2) Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 294.
2(1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden.
(2) Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 40, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

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