§ 294 ZPO. Glaubhaftmachung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 294 § 294
(1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden. (1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuschiebung, bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden.
(2) Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft. (2) Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 294.
2(1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuschiebung, bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden.
(2) Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 83 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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