§ 311 ZPO. Form der Urteilsverkündung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [1. Oktober 1950] |
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§ 311 | § 311 |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. | (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. |
(2) [1] [Das] Urtheil[… wird] durch Vorlesung der Urtheilsformel [verkündet]. [2] Versäumnißurtheile, Urtheile, [die] auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urtheile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klaganspruch […] aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt ist. | (2) [1] [Das] Urtheil[… wird] durch Vorlesung der Urtheilsformel [verkündet]. [2] Versäumnißurtheile, Urtheile, [die] auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urtheile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klaganspruch […] aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt ist. |
(3) [Die] Entscheidungsgründe [werden, wenn es] für angemessen erachtet [wird], […] durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts [verkündet]. | (3) [Die] Entscheidungsgründe [werden, wenn es] für angemessen erachtet [wird], […] durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts [verkündet]. |
(4) [1] Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozeßgerichts verkünden. [2] Die Verlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn in dem Verkündungstermin von den Parteien niemand erschienen ist. |
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 311.
3(2) [1] [Das] Urtheil[… wird] durch Vorlesung der Urtheilsformel [verkündet]. [2] Versäumnißurtheile, Urtheile, [die] auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urtheile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klaganspruch […] aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.47 Abs. 1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 2 Nr. I.47 Abs. 2, 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 2 Nr. I.47 Abs. 2, 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.