§ 311 ZPO. Form der Urteilsverkündung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] |
---|---|
§ 311 | § 311 |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. | (1) [1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt |
(2) [1] [Das] Urtheil[… wird] durch Vorlesung der Urtheilsformel [verkündet]. [2] Versäumnißurtheile, Urtheile, [die] auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urtheile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klaganspruch […] aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt ist. | durch Vorlesung der Urtheilsformel. [2] Versäumnißurtheile, Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urtheile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klaganspruch […] aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt ist. |
(3) [Die] Entscheidungsgründe [werden, wenn es] für angemessen erachtet [wird], […] durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts [verkündet]. | (2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. |
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 311.
(1) [1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorlesung der Urtheilsformel. 2[2] Versäumnißurtheile, Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urtheile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klaganspruch […] aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt ist.
(2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.