§ 317 ZPO. Urteilszustellung und -ausfertigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022][1. Januar 2018]
§ 317. Urteilszustellung und -ausfertigung § 317. Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) [1] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. [2] Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. [3] Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben. (1) [1] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. [2] Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. [3] Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) [1] Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. [2] So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen [von ihm] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften […] nicht ertheilt werden. [3] Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt. (2) [1] Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. [2] So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen [von ihm] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften […] nicht ertheilt werden. [3] Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. (3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk gemäß § 298 Absatz 3 erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung[…] und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. (4) Die Ausfertigung[…] und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(5) [1] Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. [2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden. (5) [1] Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. [2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
[1. Januar 2018–1. Januar 2022]
1§ 317. 2Urteilszustellung und -ausfertigung.
3(1) 4[1] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. [2] Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. [3] Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
5(2) [1] Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. [2] So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen [von ihm] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften […] nicht ertheilt werden. [3] Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
6(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk gemäß § 298 Absatz 3 erteilt werden.
7(4) Die Ausfertigung[…] und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
8(5) [1] Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. [2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
4. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
5. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
6. 1. Januar 2018: Artt. 11 Nr. 6, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
7. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
8. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, Buchst. d, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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