§ 317 ZPO. Urteilszustellung und -ausfertigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juli 2014] | [1. April 2005] | 
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| § 317. Urteilszustellung und -ausfertigung | § 317. Urteilszustellung und -ausfertigung | 
| (1) [1] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. [2] Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. [3] Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben. | (1) [1] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. [2] Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. [3] Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben. | 
| (2) [1] Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. [2] So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen [von ihm] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften […] nicht ertheilt werden. [3] Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt. | (2) [1] So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen [von ihm] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften […] nicht ertheilt werden. [2] Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt. [3] (weggefallen) | 
| (3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden. | (3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden. | 
| (4) Die Ausfertigung[…] und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. | (4) Die Ausfertigung[…] und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. | 
| (5) [1] | (5) [1] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130b) erteilt werden. [2] Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. [3] Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. | 
| Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. [2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden. | (6) [1] Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. [2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden. | 
    [1. April 2005–1. Juli 2014]
    1§ 317. 2Urteilszustellung und -ausfertigung. 
        
            3(1) [1] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. [2] Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. [3] Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
        
        
            4(2) 5[1] So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen [von ihm] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften […] nicht ertheilt werden. 6[2] Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt. 7[3] (weggefallen)
        
        
            8(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden.
        
        
            9(4) Die Ausfertigung[…] und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
        
        
            10(5) [1] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130b) erteilt werden. [2] Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. [3] Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
        
        
            11(6) [1] Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. [2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
 - 4. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 36, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
 - 5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 6. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
 - 7. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
 - 8. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
 - 9. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
 - 10. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
 - 11. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. d, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.