§ 317 ZPO. Urteilszustellung und -ausfertigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 317. Urteilszustellung und -ausfertigung § 317
(1) [1] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. [2] Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. [3] Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben. (1) [1] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. [2] Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. [3] Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) [1] So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen [von ihm] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften […] nicht ertheilt werden. [2] Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt. [3] (weggefallen) (2) [1] So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen [von ihm] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften […] nicht ertheilt werden. [2] Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt. [3] (weggefallen)
(3) Die Ausfertigung[…] und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. (3) Die Ausfertigung[…] und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(4) [1] Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. [2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden. (4) [1] Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. [2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 317.
2(1) [1] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. [2] Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. [3] Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
3(2) 4[1] So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen [von ihm] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften […] nicht ertheilt werden. 5[2] Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt. 6[3] (weggefallen)
7(3) Die Ausfertigung[…] und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
8(4) 9[1] Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. 10[2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 36, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
6. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
7. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
8. 1. April 1910: Artt. II Nr. 16, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
9. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. c, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
10. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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