§ 340 ZPO. Einspruchsschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1910] | 
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| § 340 | § 340 | 
| (1) [Der] Einspruch[… wird] durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgericht [eingelegt]. | (1) Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgerichte. | 
| (2) Die Einspruchsschrift muß enthalten: | (2) Die Einspruchsschrift muß enthalten: | 
| 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen [das] der Einspruch gerichtet wird; | 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird; | 
| 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. | 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. | 
| (3) Die Einspruchsschrift soll zugleich [alles] enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. | (3) Die Einspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. | 
    [1. April 1910–1. Oktober 1950]
    1§ 340. 
        
(1) Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgerichte.
        
            (2) Die Einspruchsschrift muß enthalten:
            
        - 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird;
 - 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
 
(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 17, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.