§ 340 ZPO. Einspruchsschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910] | [1. Januar 1900] |
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§ 340 | § 340 |
(1) Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgerichte. | (1) [1] Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe |
(2) Die Einspruchsschrift muß enthalten: | muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird; | 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt | 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Einspruch eingelegt werde; |
werde. | 3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache. |
(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. | (2) Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. |
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 340.
(1) [1] Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird;
- 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Einspruch eingelegt werde;
- 3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache.
(2) Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.