§ 377 ZPO. Zeugenladung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024][1. April 2005]
§ 377. Zeugenladung § 377. Zeugenladung
(1) [1] Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. [2] [Sie wird], sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (1) [1] Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. [2] [Sie wird], sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.
(2) Die Ladung muß enthalten: (2) Die Ladung muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien; 1. die Bezeichnung der Parteien;
2. den Gegenstand der Vernehmung; 2. den Gegenstand der Vernehmung;
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen; 3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu
4. im Fall des § 284 Absatz 2 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses die Bild- und Tonübertragung sicherzustellen;
5. im Fall des § 284 Absatz 3 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses an der zu bezeichnenden Gerichtsstelle zu erscheinen. erscheinen.
(3) [1] Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. [2] Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Vernehmung geladen werden kann. [3] Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet. (3) [1] Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. [2] Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Vernehmung geladen werden kann. [3] Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. April 2005–19. Juli 2024]
1§ 377. 2Zeugenladung.
3(1) [1] Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. 4[2] [Sie wird], sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.
(2) Die Ladung muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Parteien;
  • 52. den Gegenstand der Vernehmung;
  • 63. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen.
7(3) [1] Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. [2] Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Vernehmung geladen werden kann. [3] Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.
8(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 11, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
4. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 30, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
5. 1. Januar 1900: Nr. 93 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
6. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
7. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
8. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.