§ 377 ZPO. Zeugenladung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. April 1991] | 
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| § 377. Zeugenladung | § 377 | 
| (1) [1] Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. [2] [Sie wird], sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos [übersandt]. | (1) [1] Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. [2] [Sie wird], sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos [übersandt]. | 
| (2) Die Ladung muß enthalten: | (2) Die Ladung muß enthalten: | 
| 1. die Bezeichnung der Parteien; | 1. die Bezeichnung der Parteien; | 
| 2. den Gegenstand der Vernehmung; | 2. den Gegenstand der Vernehmung; | 
| 3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen. | 3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen. | 
| (3) [1] Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. [2] Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Vernehmung geladen werden kann. [3] Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet. | (3) [1] Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. [2] Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Vernehmung geladen werden kann. [3] Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet. | 
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) | 
    [1. April 1991–1. Januar 2002]
    1§ 377. 
        
            2(1) [1] Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. 3[2] [Sie wird], sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos [übersandt].
        
        
            (2) Die Ladung muß enthalten:
            
        
        
            6(3) [1] Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. [2] Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Vernehmung geladen werden kann. [3] Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 11, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 1. Januar 1900: Nr. 93 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
 - 5. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 6. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
 - 7. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.