§ 479 ZPO. Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [19. Juli 2024] | [1. Januar 2002] | 
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| § 479. Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter | § 479. Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter | 
| (1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß [der] Eid[…] vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht [geleistet werde], wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder [sich] in großer Entfernung von [dessen] Sitze […] aufhält und die Leistung des Eides nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet. | (1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß [der] Eid[…] vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht [geleistet werde], wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder [sich] in großer Entfernung von [dessen] Sitze […] aufhält und die Leistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet. | 
| (2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gericht. | (2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gericht. | 
    [1. Januar 2002–19. Juli 2024]
    1§ 479. 2Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter. 
        
            3(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß [der] Eid[…] vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht [geleistet werde], wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder [sich] in großer Entfernung von [dessen] Sitze […] aufhält und die Leistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 68a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 4. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.57, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.