§ 479 ZPO. Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 479. Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 479
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß [der] Eid[…] vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht [geleistet werde], wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder [sich] in großer Entfernung von [dessen] Sitze […] aufhält und die Leistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet. (1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß [der] Eid[…] vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht [geleistet werde], wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder [sich] in großer Entfernung von [dessen] Sitze […] aufhält.
(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gericht. (2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gericht.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 479.
2(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß [der] Eid[…] vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht [geleistet werde], wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder [sich] in großer Entfernung von [dessen] Sitze […] aufhält.
3(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.57, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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