§ 479 ZPO. Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 479. 
        
(1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes.
        
            (2) Derselbe muß enthalten:
            
    
- 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
 - 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Berufung eingelegt werde;
 - 3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.