§ 487 ZPO. Inhalt des Antrages
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. April 1991] |
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§ 487. Inhalt des Antrages | § 487 |
Der Antrag muß enthalten: | Der Antrag muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Gegners; | 1. die Bezeichnung des Gegners; |
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; | 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; |
3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; | 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; |
4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. | 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. |
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 487. Der Antrag muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Gegners;
- 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
- 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
- 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 30, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.