§ 487 ZPO. Inhalt des Antrages

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 487. Inhalt des Antrages § 487
Der Antrag muß enthalten: Der Antrag muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Gegners; 1. die Bezeichnung des Gegners;
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 487. Der Antrag muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Gegners;
  • 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
  • 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
  • 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 30, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

Umfeld von § 487 ZPO

§ 486 ZPO. Zuständiges Gericht

§ 487 ZPO. Inhalt des Antrages

§ 488 ZPO