§ 487 ZPO. Inhalt des Antrages
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1950–1. April 1991]
    1§ 487. Das Gesuch muß enthalten:
        
- 1. die Bezeichnung des Gegners;
 - 2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll;
 - 3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
 - 24. die Darlegung des Grundes, [der] die Besorgniß rechtfertigt, daß das Beweismittel verloren oder [seine] Benutzung […] erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu machen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.