§ 487 ZPO. Inhalt des Antrages
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 487 | § 487 | 
| Das Gesuch muß enthalten: | Das Gesuch muß enthalten: | 
| 1. die Bezeichnung des Gegners; | 1. die Bezeichnung des Gegners; | 
| 2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll; | 2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll; | 
| 3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; | 3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; | 
| 4. die Darlegung des Grundes, [der] die Besorgniß rechtfertigt, daß das Beweismittel verloren oder [seine] Benutzung […] erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu machen. | 4. die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniß rechtfertigt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu machen. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 487. Das Gesuch muß enthalten:
        
- 1. die Bezeichnung des Gegners;
 - 2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll;
 - 3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
 - 4. die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniß rechtfertigt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu machen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.