§ 516 ZPO. Zurücknahme der Berufung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [1. Oktober 1950] |
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§ 516 | § 516 |
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. | Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. |
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 516. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.73, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.