§ 516 ZPO. Zurücknahme der Berufung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924] | [1. April 1910] |
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§ 516 | § 516 |
(1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. | (1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. |
(2) (weggefallen) | (2) Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos. |
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 516.
(1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 27, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.