§ 516 ZPO. Zurücknahme der Berufung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Juni 1943] | 
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| § 516 | § 516 | 
| Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. | Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. | 
    [1. Juni 1943–1. Oktober 1950]
    1§ 516. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 1943: §§ 4, 16 der Verordnung vom 12. Mai 1943.