§ 547 ZPO. Absolute Revisionsgründe
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1962] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 547 | § 547 | 
| (1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist. | (1) Ohne Zulassung | 
| (2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: | und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: | 
| 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; | 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; | 
| 2. in den Rechtstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. | 2. in den Rechtstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. | 
| (3) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt. | (2) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1962]
    1§ 547. 
        
            (1) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt:
            
        - 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt;
 - 2. in den Rechtstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind.
 
(2) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.88, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.